Ergänzung zum Beitrag: «Cicero: Was folgt auf das Gütesiegel für Versicherungsberatende?»

5. Mai 2023 | Aktuell Allgemein Gastbeiträge
Replik auf Beitrag von thebroker durch Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG.
Ergänzung auf Beitrag von thebroker durch Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG.

Am 28. April 2023 publizierte thebroker den Artikel «Cicero: Was folgt auf das Gütesiegel für Versicherungsberatende?» In seiner Ergänzung nimmt Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, dazu Stellung. Er möchte Teile des Beitrags und darin stehende Zitate klarstellen.

Es besteht kein Zusammenhang mit Krankenkassenvermittlern und diese «zügeln ihr Portfolio auch nicht von A nach B» und haben demzufolge auch keine entsprechenden Schwierigkeiten. Art. 40 VAG unterscheidet zwischen einem an den Versicherer gebundenen und einem ungebundenen, im Interesse des Kunden tätigen, Versicherungsvermittler. Die Unterscheidung erfolgt aktuell noch aufgrund von rechtlichen oder wirtschaftlichen Kriterien i.S.v. Art. 183 AVO.

Gebunden und ungebunden

Gebunden ist beispielsweise i.S.v. Art. 183 Abs. 1 lit. a AVO, wer während eines Kalenderjahres Provisionseinnahmen mehrheitlich mit einem oder zwei Versicherungsunternehmen realisiert. Die finalen Provisionseinnahmen in einem Geschäftsjahr stehen häufig erst im Folgejahr fest, wenn die Superprovisionen für die Produktion des Vorjahres und Bestandesprovisionen für das Prämienvolumen im Vorjahr entrichtet wurden.
 
Der Versicherungsvermittler kann somit während des Jahres noch nicht mit Sicherheit wissen, ob er gebunden (ein sogenannter Agent) oder ungebunden (ein sogenannter Broker) ist und demzufolge im Auftrag des Versicherers (Agent) oder des Kunden (Broker) tätig ist. Die Konsequenzen sind jedoch schwerwiegend, da der Versicherer i.S.v. Art. 34 VVG für «seine» Agenten haftet, jedoch keine Haftung für Broker besteht. Der Firmenname gibt keinen Aufschluss darüber, da dieser frei gewählt werden kann und ein Brokerunternehmen beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen ein Agent sein kann. Der Registereintrag erfolgt i.S.v. Art. 43 VAG aufgrund einer Selbstdeklaration des Versicherungsvermittlers und kann sich somit nachträglich als falsch herausstellen.

Problematik betrifft das Privatkundensegment

Diese Problematik hat nichts mit der Krankenkassenvermittlung zu tun, sondern stellt sich grundsätzlich im ganzen Privatkundensegment, da sich Abschlussprovisionen im Gegensatz zu den im Firmenkundengeschäft verbreiteten Bestandesprovisionen nicht ohne weiteres auf verschiedene Versicherer aufteilen lassen, zumal insbesondere kleinere Unternehmen nicht mehrere Produktionsziele gleichzeitig realisieren können. Es handelt sich somit auch nicht um ein «Schlupfloch», sondern um eine systembedingte Problematik, die im Zeitpunkt der Entstehung des aktuell gültigen VAG noch nicht absehbar war, da sich die Branche erst in den Folgejahren entsprechend weiterentwickelt hatte.
 
Diese Schwierigkeit wird mit dem revidierten VAG behoben, da künftig auf die wirtschaftliche und rechtliche Bindung verzichtet und auf ein Treueverhältnis zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Kunden abgestellt wird. Es ist jedoch noch zu klären, wann ein solches Treueverhältnis vorliegt, da sich auch diese Unterscheidung im konkreten Einzelfall als kompliziert herausstellen kann.

Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG.

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