VAG/AVO-Richtlinien bei Rückversicherungsmaklern

18. Dezember 2023 | Aktuell Allgemein
VAG/AVO-Richtlinien bei Rückversicherern.
VAG/AVO-Richtlinien bei Rückversicherern.

Bei den Rückversicherungsmaklern gibt es im Moment noch grosse Fragezeichen hinsichtlich der FINMA-Richtlinien für das revidierte VAG/AVO, das ab dem 1. Januar 2024 gültig ist. Sie sind der Meinung von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vergessen worden zu sein.

Die neuen Bestimmungen aufgrund der revidierten Gesetzgebung (VAG/AVO) gelten auch die für Rückversicherungsmakler. Die Regelungen gelten für alle juristischen Personen, die gemäss Art. 40 des revidierten VAG die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben, unabhängig der Art der Versicherungsvermittlung.

Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn die Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermitteln. Absatz 1 verlangt, dass ungebundene Versicherungsvermittler, Art. 186 Abs. 3 Lit. c im eigenen Namen tätig sind, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben müssen . Absatz 2 besagt, dass für natürliche Personen in einem Angestelltenverhältnis nach Art. 283 c derjenige Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Personen als Wohnsitz gilt, in dessen Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

Was ist mit ausländischen Gesellschaften, welche Geschäft in der Schweiz vermitteln?

Ausländische Gesellschaften, die in der Schweiz Versicherungsverträge im Sinne von Art. 40 revVAG vermitteln, müssen ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich dieselben Pflichten erfüllen, wie inländische Versicherungsvermittler. Nähere Informationen zu diesen Pflichten finden sich in der FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2023

Angestellte von ungebundenen Versicherungsvermittlern müssen nicht zwingend ihren/einen Wohnsitz in der Schweiz haben. Es genügt, wenn ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber den Wohnsitz, den Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz hat. Von dieser Pflicht – wie bereits weiter oben ausgeführt – können Versicherungsvermittler befreit werden, die in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermitteln. 

In jedem Fall haben alle ausländischen Versicherungsvermittler der FINMA ein Zustelldomizil (Korrespondenzadresse) in der Schweiz zu nennen. Weitere Ausnahmen von der Niederlassungspflicht in der Schweiz finden sich in Art. 186 Abs. 3 der revidierten AVO. 

Auskünfte für diesen Artikel erhielt thebroker von Patrizia Bickel, Mediensprecherin der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.

Binci Heeb

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