Der Countdown läuft: Strengere Reglementierung der Vermittlertätigkeiten bei Krankenversicherungen

31. August 2020 | Aktuell
Foto Pikst

An seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 hat der Bundesrat eine Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung geschickt, die ihm die Kompetenz einräumt, die Vereinbarung zwischen den Versicherern zur Vermittlertätigkeit im Bereich der Krankenversicherung allgemein verbindlich zu erklären. 

Die Vorlage hätte unter anderem zur Folge, dass die Entschädigung des Versicherungsvermittlers begrenzt wird. Die telefonische Kaltakquise wird damit verboten und die Vergütung der Vermittler begrenztDie Vernehmlassung dauert noch bis 3. September 2020.

Ist-Zustand

Gegenwärtig regeln die Versicherer den Tätigkeitsrahmen ihrer Vermittler in eigener Kompetenz und auf freiwilliger Basis. Bisher waren die von der Versicherern festgelegten Regeln nur für diejenigen Versicherer verbindlich, die sie unterzeichneten. Neu soll der Bundesrat durch die Gesetzesänderung die Kompetenz erhalten diese Regeln für alle Versicherer in der obligatorischen Krankenversicherung und in der Zusatzversicherung allgemein verbindlich zu erklären. 

Betroffen sind die Begrenzung bei der Vergütung der Vermittler, ihre Ausbildung, das Verbot der telefonischen Kaltaquise sowie die Erstellung und Unterzeichnung eines Gesprächsprotokolls mit dem Kunden. Bei Nichteinhaltung sind Sanktionen vorgesehen. Die Vorlage setzt eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) voraus.

SIBA gegen zusätzliche Regulierung

Aus Sicht der Swiss Insurance Broker Association SIBA brauch es kein zusätzliches Bundesgesetz, welches die Versicherungsvermittlertätigkeit reguliert. So werde die Versicherungsvermittlung im Versicherungsaufsichtsgesetz VAG in Art. 40ff für alle Arten von Versicherungen geregelt. Durch die laufende VAG-Teilrevision werden höhere Anforderungen vorgeschlagen und auch von der SIBA mitgetragen.

Die SIBA teilt das Bedürfnis der Politik, die störenden Telefonwerbeanrufe bei der Kundenakquise zu unterbinden sowie missbräuchliche Entschädigungen und schlechte Beratung zu unterbinden. Sie ist der Ansicht, dass die vorliegende Gesetzesvorlage wettbewerbsrechtlich höchst bedenklich sei. Der Verband rief seine Mitglieder deshalb am 24. August dazu auf sich beim Vernehmlassungsverfahren zu beteiligen und ihre, die Meinung der SIBA teilende, Stellungnahme beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzugeben.

Telefonverkäufer anders anpacken

SIBA-Broken sind in aller Regel keine Krankenkassen-Broker, die Kunden anrufen, um sie darauf aufmerksam zu machen, dass es Zeit sei, die Krankenkasse zu wechseln. Die Frage stellt sich, ob nervende Werbung über die Krankenkassen abgestellt werden kann. Solche Werbeanrufe kommen nicht nur von Versicherern, sondern auch von anderen Anrufern, wie zum Beispiel von Wein- oder Anlageverkäufern. Damit das Problem unterbunden werden kann, müssten diese anders angepackt werden.

Den Leuten, die von der Krankenkassen-Vermittlung leben, den Job wegzunehmen, wäre höchst unanständig, denn welche Möglichkeit hat ein Krankenkassen-Broker, der davon lebt, sonst? Es gibt Comparis


Tags: #KVAG #SIBA #VAG-Teilrevision