BVG-Kommission empfiehlt Bundesrat den Mindestzins auf 0,75 Prozent zu senken

25. August 2020 | Aktuell
Bundeshaus, Bild von marcelkessler auf Pixabay

Der Mindestzinssatz soll von 1 auf 0,75 Prozent sinken: Das empfiehlt die zuständige Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge. Damit würden auch die Renten sinken.

Wie die BVG-Kommission am heutigen Dienstag, 25. August 2020 mitteilt, reichten die Vorschläge der Kommissionsmitglieder von 0,25 bis 1 Prozent. In der Schlussabstimmung habe sich eine knappe Mehrheit für 0,75 Prozent ausgesprochen. Bei der Empfehlung der Kommission sei berücksichtigt worden, dass es sich dabei nur um einen Minimalzins handle, heisst es in der Mitteilung. Er kann von Vorsorgeinstituten also auch überschritten werden. Die definitive Entscheidung über eine allfällige Änderung des BVG-Zinssatzes und damit über eine Senkung der Renten liegt beim Bundesrat.

Ausschlaggebend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Laut Mitteilung ergibt die übliche BVG-Formel, welche diese Vorgaben berücksichtigt, per Ende Juni einen tieferen Wert. Zudem solle der Zinssatz das Vertrauen in die 2. Säule stärken, argumentiert die von der freisinnigen Aargauer alt Ständerätin Christine Egerszegi-Obrist präsidierte BVG-Kommission in ihrer Mitteilung. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozenten das Vorsorgeguthaben der Versicherten in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

SVV: Vorschlag der BVG-Kommission für Mindestzinssatz ist zu hoch

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV schreibt heute in einer Medienmitteilung dass der BVG-Mindestzinssatz eine Leistungsgarantie der Vorsorgeeinrichtungen darstelle. Er müsse sich deshalb vor allem am «risikolosen Zinssatz» orientieren. Dieser liege weiterhin im negativen Bereich. Als Indikator für den «risikolosen Zinssatz» diene der siebenjährige gleitende Durchschnitt des Zinssatzes der siebenjährigen Bundesobligationen. Dieser betrug per Ende Juli 2020 -0,27 Prozent.

Die Volatilität der Aktienmärkte sei infolge der ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen gestiegen und die Gesamt-Anlageerträge würden im langfristigen Trend sinken. Mit der Coronakrise hätten sich diese Entwicklungen weiter akzentuiert. 

Über die Anlagerenditen hinaus berücksichtige die BVG-Kommission für ihre Empfehlung an den Bundesrat weitere Kriterien, so namentlich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die steigende Lebenserwartung und die sinkenden technischen Zinssätze die Bildung zusätzlicher Rückstellungen erforderten. Diese müssten, ebenso wie die durch den überhöhten BVG-Umwandlungssatz verursachten massiven Rentenumwandlungsverluste, zulasten der Anlageerträge finanziert werden. Die dafür einzusetzenden Erträge stünden von vornherein nicht zur Verzinsung der Altersguthaben zur Verfügung.  

Beim BVG-Mindestzinssatz handle es sich um einen Mindestwert. Das paritätisch besetzte oberste Organ könne diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung dies zulasse. Viele Vorsorgeeinrichtungen mit tiefer Risikofähigkeit und/oder Leistungen nahe am Minimum seien jedoch auf einen realistisch angesetzten BVG-Mindestzinssatz angewiesen. Dasselbe gelte für die Lebensversicherer, die viele Minimum-nahe Vorsorgelösungen von KMU führten und aufgrund der umfassenden Garantien eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie verfolgen müssten.  

Trotz dieser Rahmenbedingungen empfehle die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge dem Bundesrat einen BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2021 von 0,75 Prozent. Diese Empfehlung läge wenig unter dem deutlich zu hoch angesetzten Mindestzinssatz des laufenden Jahres von 1,0 Prozent. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV sei diese Reduktion ungenügend. Aus seiner Sicht sollte der Satz für 2021 bei 0,25 Prozent liegen. 


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