Blog #13: Ungewollter Deckakt 

12. August 2022 | Aktuell Blog
Blog #13: Ungewollter Deckakt
Blog #13: Ungewollter Deckakt

Auch versierte Versicherungsbroker stossen manchmal an ihre Grenzen. Wobei sowohl «stossen» wie «Grenzen» im heutigen Fall noch eine Rolle spielen werden. 

In Blog #13 berichtete ein Basler Branchenfachmann unserer Redaktion von einer interessanten Anfrage, auf die er dennoch keine befriedigende Antwort fand. Sein Kunde ist seit zwei Jahren stolzer Besitzer eines Jack Russell Terriers, ich nenne ihn hier aus gegebenem Anlass einmal «Spitz». Neben Spielen, Fressen und Spazieren interessiert sich der junge Rüde vor allem für eine Sache: die Damenwelt. Der Kunde glaubt an ein Leben nach dem Tod, als vorsichtiger Mensch kommt Kastration für ihn deshalb nicht in Frage.    

Da aber in Teilen der Region ausserhalb der Schonzeit keine Leinenpflicht besteht, kann der Abstand von «Spitz» zu den Vertreterinnen des anderen Geschlechts schon einmal äusserst eng werden.

Und schon ist es passiert. Unter Protest der Besitzerin eines ebenfalls freilaufenden Labradorweibchens kam es zu einem «ungewollten Deckakt» und einer vierbeinigen Mutter in spe. Deren Eigentümerin, sie findet den Vorgang äusserst stossend, verlangt nun vom Halter des verliebten «Spitz» eine Entschädigung für die Folgen seines ungestümen «Onewalkstand». Der verantwortliche Broker solle dafür sorgen, dass die Privathaftpflicht, welche in der Regel auch gewisse Haustierschäden übernimmt, ihre Kosten durch die ungeplante Schwangerschaft deckt. Um es kurz zu machen: sie tut es nicht. Vom Decken des Deckens will dort niemand etwas wissen. Auch bei anderen Schweizer Versicherern fand der Broker keine, die bereit wäre in einem solchen Fall einzuspringen. Begriff und Verantwortung eines «ungewollten Deckaktes» kennt man in unserem Land bei Hunden ganz offensichtlich nicht. Um ehrlich zu sein, dem Broker ging es genauso.

Ganz anders bei den Nachbarn im Norden, wie unzählige Versicherungen zum Teil sogar mit Schweizer Hauptsitz dort im Netz propagieren. So auch die Seite von vergleichen-und-sparen.de :

«Ein sogenannter ungewollter Deckakt liegt dann vor, wenn ein Rüde eine Hündin in ihrer Hitze ohne Einverständnis des Besitzers deckt. Kommt es durch die Deckung zu einer unerwünschten Trächtigkeit der Hündin, muss der Besitzer des Rüden für die Kosten aufkommen. Der finanzielle Aufwand kann erheblich sein. Dazu zählen Tierarztgebühren für die Zeit der Trächtigkeit, die Entbindung und auch ein möglicher Schadenersatz. Die Hundehaftpflicht übernimmt bei fast allen Versicherungen das finanzielle Risiko. Solltest Du einen strammen Rüden besitzen, muss der Passus «ungewollter Deckakt» in Deiner Haftpflicht für Hunde enthalten sein.»

Da hatte der Broker zumindest den Ansatz einer Lösung. Doch an den Umzug über die Grenze, beispielsweise nach Lörrach, immerhin ein Vorort von Basel, zudem mit direkter Tramanbindung, wollte der Kunde nicht einmal denken. Wären «Spitz» und sein Herrchen jedoch dort zu Hause und hätte er (der Hund) in einem der gemeinsamen Erholungszonen der Umgebung eine Schweizer Hündin bestiegen, hätte ihn seine deutsche Versicherung schadlos gehalten. 

Guter Rat ist teuer, doch in diesem Fall konnte trotz Beauftragung des Brokers keine Rechnung gestellt werden. «Spitz» kümmert dies nach neuster Information wenig.

Binci Heeb

Lesen Sie auch: Blog Nummern 1 bis 12


Tags: #Blog #Deckakt