Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung

5. September 2022 | Aktuell Allgemein
Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsverfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD eröffnete am 27. Mai 2022 ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Aufsichtsverordnung AVO. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 7. September 2022.

Am 18. März 2022 verabschiedete das Parlament eine Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG. Sie nimmt Entwicklungen im Versicherungsmarkt auf und setzt Vorgaben des Parlaments aus der Beratung des Finanzdienstleistungsgesetzes FIDLEG um.

Aus Sicht der Swiss Insurance Brokers Association SIBA

Die SIBA trägt die Verschärfung der Reglementierung der Versicherungsvermittlung, insbesondere für die ungebundenen Versicherungsvermittler mit. Gemäss der SIBA geht die aktuelle Version der AVO in vielen Punkten jedoch weiter als das revidierte Gesetz. Deshalb wehrt sie sich gegen die Überregulierung der FINMA. Die SIBA wird sich am Vernehmlassungsverfahren mittels Stellungnahme beteiligen.

Die SIBA bedauert, dass während im geltenden Recht viele Vorschriften für alle, also gebundene und ungebundene, Versicherungsvermittler gültig sind, neu die Verschärfungen im Wesentlichen nur für ungebundene Versicherungsvermittler*innen gefordert werden. Die AVO folgt dieser Logik und geht in einigen Punkten sogar über das revidierte Gesetz hinaus.

Nichts bleibt beim Alten – Die UBS verkauft nun auch Versicherungen

Dieser Tage erhielten UBS-Kund*innen einen Newsletter welcher fragt, ob der Versicherungsschutz ihrer Kund*innen mit den vielen neuen Veränderungen mithalten kann. Ihre Versicherungspartnerin, die Zurich, würde dies gerne bei einem Beratungsgespräch analysieren. Als UBS-Kund*in profitiere man von attraktiven Rabatten von bis zu 30 Prozent Ersparnis auf dem Betriebshaftpflichtversicherung bei Neuabschluss.

Aus Sicht des Brokers Bruno Kopp, RMS Risk Management Service/ASSEPRO

Die Verordnung, welche dem Gesetz folgen muss, ist in vielen Dingen bereits im Entwurf veraltet und nicht marktkonform. Hier nur zwei Beispiele:

Der Broker muss seinem Kunden gegenüber die Informationspflicht «auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger» abgeben. Seit dem 1. Januar 2022 können Versicherungsverträge gemäss neuem Versicherungsvertrags-Gesetz elektronisch, also per Mail abgeschlossen werden. Man muss sich das vorstellen: Der Broker geht persönlich zum Kunden eine Unterschrift holen, welche ihm erlaubt dem gleichen Kunden eine Mail des Versicherers weiterzuleiten, worin ein Deckungsversprechen von 10 Millionen Franken vertraglich vereinbart wird, welches eben gerade dieser Broker speziell für diesen Kunden ausgehandelt hat.

Der zweite Fall ist heikler und verhindert Markt-Entwicklungen. Es wird in ungebundene und gebundene Vermittler unterschieden. Es gibt nur ein entweder oder. So darf künftig der Versicherungsvertreter seinem Kunden keine Empfehlungen abgeben, die nicht die Angebote seiner Gesellschaft betreffen. Das ist schlicht nicht möglich. Man stelle sich einen Versicherungsmenschen vor, der vor einer Autopolice des Konkurrenzunternehmens steht und von seinem Kunden gefragt wird, ob er nun die Vollkasko oder Teilkasko bei dieser Gesellschaft weiterführen soll. Die offensichtliche Antwort, ob ja oder nein, muss sich der Vertreter oder die Vertreterin verkneifen, da sie damit das Aufsichtsgesetz verletzt. Diese Person darf auch keine Empfehlungen abgeben, wohin sich der Kunde wenden könnte, für Produkte, die die eigene Gesellschaft nicht anbietet. Das sind jedoch Beratungen, die Kunden von gebundenen Vermittlern erwarten.

Umgekehrt gelten Broker als gebunden, wenn sie ein Produkt mit einem Versicherer exklusiv selbst entwickeln und diese nur von einem Versicherer akzeptierten Vertragsbestimmungen empfehlen. Würde es also einem Broker gelingen mit irgendeinem Versicherer eine Versicherung gegen «Schlüssel verlegen» zu entwickeln, und würde er sich getrauen, diese umfassende Deckung all seinen Kunden anzubieten, gilt er als gebunden und ist damit seine Bewilligung als Broker los. Dabei ist es ja gerade jetzt im Trend, Wordings zu entwickeln, welche exklusiv nur einzelne Broker verwenden dürfen und deren Produkte sich deshalb von Lösungen anderer Broker abheben. Die Marktprozedur, dass Broker Versicherungslösungen entwickeln und nicht die Versicherer, ist bei der Aufsichtsbehörde nicht angekommen.

Thebroker fragt sich nun, wie sich die als registrierte, ungebundene Vermittlerin mit dem reisserischen Angebot von 30 Prozent – bei marktüblichen Courtagen für Versicherungsbroker von 15 Prozent – bezüglich der Aufsichtsgesetzgebung verhält. Müsste sich die UBS als Versicherer registrieren lassen oder gilt die UBS als ungebundener Vermittler, allerdings ohne entsprechenden Eintrag im Register?

Binci Heeb/Bruno Kopp

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