Pensionskassen entlasten durch Senkung des Umwandlungssatzes auf 6 Prozent

17. März 2023 | Aktuell Allgemein
Umwandlungssatz: Eine Senkung soll Pensionskassen entlasten. Bild: Sascha Kohlmann für flickr.com.
Umwandlungssatz: Eine Senkung soll Pensionskassen entlasten. Bild: Sascha Kohlmann für flickr.com.

Diese Woche wurde die Reform der 2. Säule im Parlament diskutiert. Man einigte sich darauf, den Umwandlungssatz künftig auf 6 Prozent zu senken. Die Reform der beruflichen Vorsorge soll die Renten sichern, ihre Finanzierung stärken und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – insbesondere der Frauen – verbessern.

Das Parlament beriet diese Woche die noch bestehenden Differenzen der BVG-Reform. Die Gewerkschaften und die SP haben jedoch bereits angekündigt, das Referendum dagegen ergreifen zu wollen. Sie beklagen vor allem die tieferen Renten bei höheren Beiträgen, sowie die Situation für Teilzeitarbeitende und Frauen. Eine Senkung des Umwandlungssatzes sei wegen der Zinswende nicht mehr nötig, so der Gewerkschaftsbund. Auch einige Gewerbetreibenden sind mit der Reform verbundenen höheren Lohnkosten nicht einverstanden. Ein Urnengang wäre voraussichtlich 2024 zu erwarten. Die dafür notwendige Unterschriftenzahl gilt als sehr wahrscheinlich.

Wie errechnet sich die Höhe des Mindestumwandlungssatzes?

Der Mindestumwandlungssatz von derzeit 6,8 Prozent ist gesetzlich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG festgelegt. Nur durch eine Anpassung kann er verändert werden. Im September 2017 wurde eine Senkung des gesetzlichen Minimums auf 6 Prozent mit der Ablehnung der beiden Vorlagen zur Reform Altersvorsorge 2020 verworfen. Nun wurde die Senkung auf 6 Prozent in Bern erneut behandelt.

Die Befürworter der Reform sehen durch die Senkung des Umwandlungssatzes eine Entlastung der Pensionskassen. Damit Menschen mit tiefem Lohn, die meist über keine namhafte Pensionskasse verfügen, oder (heutzutage immer noch möglich) gar ohne sind und nichts oder nur wenig sparen können, besser versichert sind. Heute gelten die ersten 25‘725 Franken des Lohnes als nicht BVG-versichert. Neu sollen immer 80 Prozent des Lohns versichert sein und es soll kein fixer Koordinationsabzug mehr gelten. Damit mehr Menschen mit Teilzeitjobs eine Pensionskasse haben, hat man sich neu auf 19’845 Franken geeinigt.

Senkung des Umwandlungssatzes

Mit dem Umwandlungssatz wird die jährliche BVG-Rente aus dem angesparten Alterskapital berechnet. Der im Pensionskassengesetz (BVG) vorgeschriebene Mindest-Umwandlungssatz beträgt derzeit für 65-jährige Männer und 64-jährige Frauen 6,8 Prozent. Dies ergibt pro 100‘000 Franken eine Rente von 6800 Franken jährlich. Mit der Senkung des Umwandlungssatzes auf künftig 6 Prozent wird pro 100’000 Franken Sparguthaben also jährlich 6000 Franken an Rente ausbezahlt, statt wie bisher 6800 Franken.

Im Gegenzug sollen die dadurch sinkenden Renten für die nächsten 15 Jahrgänge ausgeglichen werden. Die beiden Räte haben sich nun darauf geeinigt, dass nach der Senkung des Umwandlungssatzes 15 Jahrgänge lebenslang einen Rentenzuschlag erhalten sollen. Davon profitieren rund die Hälfte der Versicherten. Wer zum Zeitpunkt der Pensionierung über ein Altersguthaben von 215’100 Franken oder weniger verfügt, soll Anrecht auf den vollen Zuschlag haben. Für die ersten fünf Jahrgänge sind dies 2400 Franken, bei den folgenden Jahrgängen 1800 Franken und für die letzten fünf Jahrgänge 1200 Franken jährlich.

Heute muss die Vorlage noch die Schlussabstimmung im Parlament überstehen. Das letzte Wort dürften die Stimmberechtigten 2024 haben.

Binci Heeb

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