Suva zahlt bei gefährlichen Sportarten nur die Hälfte

18. März 2022 | Aktuell
Die Suva ist nicht bereit zu zahlen, wenn man beim Freeclimbing nicht gesichert ist.

Bei sehr gefährlichen Sportarten mit grossen Risiken und Gefahren zahlt der Unfallversicherer Suva nur die Hälfte, denn diese werden von ihr als Wagnisse eingestuft. In besonders schweren Fällen wird eine Zahlung gar ganz verweigert.

Die Artikel 39 UVG und 50 UVV besagen, dass die Geldleistungen bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden können. Dabei meint Wagnis eine Handlung, mit der sich Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzen, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Dabei unterscheidet die Suva zwischen absoluten und relativen Wagnissen.

Suva: Absolute Wagnisse

Bei absoluten Wagnissen muss eine Handlung mit Gefahren vorliegen, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden kann oder die Handlung als unsinnig oder verwerflich erscheint. Dazu gehören unter anderem Kart-Fahren; Rennen und Training mit Fahrzeugen, die Geschwindigkeiten von über hundert Kilometer pro Stunde zulassen, Basejumping, Vollkontakt-Wettkämpfe (z.B. Boxen), Motocrossrennen, Motorradrennen, Mountain-Bikes, wettkampfmässige oder auf Geschwindigkeit betriebene Rollbrettabfahrten und viele mehr.

Bei Unfällen dieser Sportarten oder Tätigkeiten werden die Geldleistungen um fünfzig Prozent gekürzt.

Suva: Relative Wagnisse

Bei relativen Wagnissen handelt es sich um eine an sich zu schützende Handlung, bei welcher die Gefahren durch die handelnde Person auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können. Bei einem Unfall wird geprüft, ob eine Gefahrenherabsetzung aufgrund der persönlichen Fähigkeiten und der Art der Durchführung möglich gewesen wäre, dies aber unterlassen wurde. Bei den Sportarten, die als relative Wagnisse eingestuft werden, handelt es sich beispielsweise um: Bergsteigen, Klettern oder Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten sowie Gleitschirm- und Hängegleiterfliegen bei ungünstigen Windbedingungen.

Auch hier müssen die zu Schaden gekommenen Personen mit einer Kürzung der Geldleistung um fünfzig Prozent rechnen, wenn grosse Risiken oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet werden.

Verweigerung von Geldleistungen

In besonders schweren Fällen von Wagnissen, zum Beispiel bei der Durchführung einer sehr schwierigen Bergtour ohne Begleiter*in, während schlechtem Wetter und trotz Warnung durch erfahrene Bergsteiger*innen, können Geldleistungen auch verweigert werden.

Binci Heeb

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