Mindestzinssatz: Vorschlag der BVG-Kommission für 2023 sachlich nicht gerechtfertigt

31. August 2022 | Aktuell Allgemein
Mindestzinssatz SVV
Der BVG-Mindestzinssatz entspricht dem Zinssatz, mit dem die BVG-Mindeszinssatz SVV: Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen.

Medienmitteilung des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV.

Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2023 unverändert bei 1,00 Prozent zu belassen. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV ist diese Empfehlung sachlich nicht gerechtfertigt. Aus seiner Sicht sollte der Satz für 2023 bei 0,25 Prozent liegen.

Der BVG-Mindestzinssatz entspricht dem Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen. Dieser berücksichtigt die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften.

Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat beschlossen, den Zinssatz für 2022 bei 1,00 Prozent zu belassen. Einerseits hielt er aufgrund der insgesamt guten Entwicklung der Finanzmärkte eine Senkung des Mindestzinssatzes für nicht gerechtfertigt. Anderseits legten aus seiner Sicht die anhaltend tiefen Zinsen und die gedämpften Renditeerwartungen auch keine Erhöhung des Satzes nahe.

Vermochten sich die BVG-Kommission (und der Bundesrat) 2021 noch auf eine insgesamt gute Entwicklung der Finanzmärkte berufen, so ist in diesem Jahr das Gegenteil der Fall: Beispielsweise verloren die oft als Benchmark herangezogenen Pictet-Indizes zwischen Anfang Januar und Ende Juli 2022 je nach Aktienanteil 9 bis 10 Prozent. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der aktuellen Wirtschaftsperspektiven (Inflation, Ukraine-Krieg, zunehmende geopolitische Unsicherheit) spricht sich der Schweizerische Versicherungsverband SVV für das Jahr 2023 für einen BVG-Mindestzinssatz von 0,25 Prozent aus. 


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