Homeoffice: Versicherungsschutz mit Bedingungen

6. Januar 2021 | Aktuell
Besser mit externer Tastatur und einer Maus. Bild von Lukas Bieri auf Pixabay

Der Bundesrat setzt heute Mittwoch nach seiner Sitzung weiter dringend auf Homeoffice. Doch wie sieht es dabei mit der Versicherungsdeckung aus? Fest steht, in der Schweiz arbeitende und wohnhafte Arbeitnehmer bleiben weiterhin den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt, auch gilt die bisherige  Unfallversicherung. Grenzgänger hingegen, die mehr als ein Viertel ihrer Arbeitszeit in ihrem ausländischen Zuhause verbringen, sind dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes verpflichtet. 

Trotz der unten noch präzisiert verpflichtenden Regeln, empfiehlt das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der Broschüre «Arbeiten zu Hause – Homeoffice» schon 2019 die Homeoffice-Arbeit schriftlich zu regeln. Von Bundesamt für Gesundheit BAG und Bundesrat besteht heute (Stand 6.1.2021) noch keine verbindliche Verpflichtung für ein Arbeiten von zu Hause aus, sehr wohl aber die eindringliche Empfehlung. Verlangt, wünscht oder erlaubt der Arbeitgeber Homeoffice im Sinne von Landesregierung und BAG, ist es von Vorteil im Arbeitsvertrag oder einem dazugehörigen Reglement des Arbeitsvertrages einen entsprechenden Vermerk als integrierender Bestandteil hinzuzufügen. 

Geregelt gehören vor allem: Zeitlicher Umfang der Heimarbeit, Erreichbarkeit sowie Antwortzeiten, Art und Weise der Arbeitszeiterfassung, Nacht- (23.00 – 6.00 Uhr) und Sonntagsverbot, Vorgaben zur Arbeitsplatzeinrichtung, Ausrüstung mit Geräten und Material sowie dessen Entschädigung, Verhalten bei Störungen (zum Beispiel bei Unterbruch der Kommunikationseinrichtung) und die Regelung sensibler Daten und daraus entstehende Haftungsfragen.

Homeoffice neben Segen auch Fluch

Da mangelnde Kommunikation, der erheblich eingeschränkte, direkte soziale Kontakt, ein fehlender direkter Austausch mit Arbeitskolleginnen- und Kollegen belastende Auswirkungen auf Geschäft und Psyche haben, gibt es eine Notlösung. Die Nutzung fester Kommunikationsstrukturen. Der institutionalisierte Austausch über Telefon, Videokonferenzen oder wenn möglich verbindliche physische Anwesenheitstermine im Betrieb müssen vereinbart und dann auch eingehalten werden.

Unter dem Begriff Homeoffice wird jene Arbeit verstanden, die Arbeitnehmende ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause aus verrichten. Dabei ist der häusliche Arbeitsplatz normalerweise mit dem betrieblichen Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Teil der benötigten Infrastruktur: Ergonomische Sitzposition und angepasste Sitzhöhe

Tischplattenhöhen in Esszimmern sind meist höher als die für die Heimarbeit benötigte Ellenbogenhöhe. Füsse brauchen guten Bodenkontakt. Wichtig auch, der höhenverstellbarer Bürostuhl. Fehlt dieser, sollte die Wahl auf eine bestehende, möglichst hohe Sitzgelegenheit fallen, welche den Rücken zusätzlich durch Kissen stützen kann. Ist sie zu hoch, reicht ein Stapel grosser Bücher als Fussstütze und eine zusammengelegte Decke für die Sitzfläche. Falls in den eigenen vier Wänden kein Bürozimmer zur Verfügung steht, kann der Tisch im Wohnzimmer oder der Esszimmertisch aushelfen. Dieser sollte dann aber aus versicherungstechnischen und steuerlichen Gründen, mit Ausnahme der Mahlzeiten, ausschliesslich als Bürotisch dienen.

Arbeitgeber sind generell verpflichtet, ihren Angestellten einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Bei obligatorischer oder verordneter Heimarbeit müssen sie die Kosten für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause übernehmen. Dazu gehören Computer, Drucker und Telefon sowie ergonomische Büromöbel. Gemäss Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2019 darf ein Arbeitnehmer für die geschäftliche Nutzung eines Zimmers in seiner Privatwohnung eine Entschädigung verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz im Büro anbietet. Ist das Homeoffice freiwillig und gibt es im Betrieb parallel dazu einen eingerichteten Arbeitsplatz, müssen die Kosten der Infrastruktur zu Hause vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden. Die «Freiwilligkeit» jedoch kann sich während der Pandemie in kürzester Zeit durch behördliche Auflagen ändern.

Arbeiten am Laptop

Im Homeoffice spielt, wie die Praxis zeigt, der Laptop eine vorherrschende Rolle. Gemäss dem Unfallversicherer Suva ist es vorteilhafter dabei eine separate Tastatur und eine Maus zu verwenden. Der Augenabstand zum Bildschirm wird dadurch besser, schriftliche Unterlagen finden vor dem Computer Platz, müssen nicht neben dem Laptop deponiert werden. Damit entfällt auch die unnatürliche Kopfhaltung, das Arbeiten ermüdet weniger. Überanstrengungen der Augen, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Verspannungen und Schmerzen im Bewegungs- und Stützapparat können laut Arbeitsmediziner so vermieden, oder stark reduziert werden. Ebenfalls Entzündung von Nerven, Sehnen sowie Gelenke von Hand und Arm.

Gutes Licht und stabiles Internet

Bei der Wahl des Arbeitsplatzes ist ausreichend Licht wichtig, ein Fensterplatz mit Sicht ins Freie ist am geeignetsten. Fehlt Tageslicht gilt es zu beachten, dass sich notwendige Lampen im Bildschirm nicht spiegeln. Da gerade im Homeoffice fast ausschliesslich digital gearbeitet wird, ist die Anbindung an ein zuverlässiges, ausfallsicheres Internet unverzichtbar. Bestehende Internet-Abos müssen möglicherweise angepasst werden.

Projektmanagement-Tools

Projektmanagement-Tools erleichtern die Zusammenarbeit im Team und mit Kunden. Software wie Microsoft Teams, SkypeSlackGoogle Hangouts und massiv zunehmend Zoom haben sich bereits vor der Corona-Zeit bewährt. Sie ermöglichen themenbezogene Chats, Video- und Audio-Calls, aber auch den eigenen Bildschirm mit anderen zu teilen oder Anhänge und Dateien auszutauschen. Diese Art von Tools erlauben zudem den direkten virtuellen Kontakt von zu Hause aus mit Team und Kunden.

Ausreichender Versicherungsschutz

Wie bereits einleitend erwähnt, bleiben in der Schweiz arbeitende und wohnhafte Arbeitnehmer weiterhin den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt. Grenzgänger hingegen, die mehr als ein Viertel ihrer Arbeitszeit im ausländischen Zuhause verbringen, sind dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes unterstellt. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch für Angestellte im teilweisen oder ganzen Homeoffice. Bei einem Arbeitspensum von mehr als acht Stunden wöchentlichem ist der Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert. 

Die Frage der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist hingegen nicht klar geregelt. Private Geräte des Arbeitnehmers, die auch für geschäftliche Zwecke benutzt werden, zahlt bei Diebstahl im Normalfall seine Hausratversicherung. Geräte können jedoch unter Umständen von der Hausratsdeckung ausgeschlossen sein. Beschädigungen hingegen nur, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Zusatzdeckung vereinbart hat. Bei Eigentum des Unternehmens besteht möglicherweise nirgends Versicherungsschutz.

Bei der Haftpflichtversicherung ist es kompliziert. Wenn beispielsweise der Laptop beim Arbeiten runterfällt , den Kaffee mitreisst und dem Hauseigentümer gehörenden Spannteppich der Mietwohnung beschädigt, ist das normalerweise nirgendwo versichert, weil die private Haftpflicht für die Schäden aus Arbeit keine Deckung bietet und die Geschäftshaftpflicht meist Schäden an gebrauchten Räumen ausschliesst. Um sicher zu stellen, dass Arbeitnehmende und Arbeitgeber richtig versichert sind, lohnt ein Anruf beim Broker.

Ein gut eingerichteter Arbeitsplatz kann durchaus eine Alternative zum Büro bieten. Dass es nach einer Durchimpfung der Schweiz und erfolgreicher Vernichtung der Pandemie wieder überall eine «normale» Rückkehr ins Büro geben wird, ist kaum anzunehmen. Bei Novartis, wie heute schon praktiziert, mit Sicherheit nicht, andere Firmen dürften folgen.

Binci Heeb


Tags: #Ausreichender Versicherungsschutz #Homeoffice